Pressemitteilung -

Landgericht Frankfurt verurteilt Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen einer Beteiligung am CFB Fonds Nr. 168

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 13.09.2019 (Az. 2-21 O 250/18) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am CFB Fonds Nr. 168, CFB-Schiffsfonds Twins 2, NAUTESSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD MARITA“ KG und NAULUMO Schiffsbetriebs-gesellschaft mbH & Co. MS „MAERSK NOTTINGHAM“ KG, verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 
„Wir freuen uns, für unsere Mandantin ein schnelles Urteil ohne eine Beweisaufnahme erstreiten zu können. Banken dürfen sich auch in Gerichtsprozessen ihrer Verantwortung nicht entziehen. Ein bloßes Schulterzucken, sprich ein pauschales Bestreiten, reicht vor Gericht nicht“, sagt Christopher Kress, Partner der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann.

Anlageberater der Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, hatten der Klägerin eine Beteiligung am CFB Fonds 168 empfohlen. Im Rahmen der Beratung hatten die Berater die Klägerin nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen von der Fondsgesellschaft erhielt. Sie wiesen die Klägerin auch nicht auf die Risiken – insbesondere bezüglich der Haftung und der Veräußerbarkeit - einer Beteiligung an dem CFB Fonds Nr. 168 hin.

Das Gericht kommt schon aufgrund des schriftlichen Vortrages der Parteien zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sämtliche Pflichtverletzungen der Beklagten, die von Klägerseite vorgetragen wurden, nicht wirksam bestritten habe bzw. dass die Beklagte ihrer sekundären Beweislast nicht nachgekommen sei. Den Vortrag der Klägerseite hält das Gericht hingegen für substantiiert genug, um die Ansprüche der Klägerin und das Vorliegen eines Beratungsvertrages sowie die Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten schlüssig darzulegen.

Die Ausführungen des Gerichts: Sekundäre Darlegungslast der Beklagten, unwirksames Bestreiten der Bank

Die Klägerin hatte sich im Juli 2008 wegen der Anlage eines Geldbetrages an die damalige Dresdner Bank gewandt. Sie wurde in insgesamt drei Gesprächen von Mitarbeiterinnen der Bank im Zusammenhang mit der Beteiligung beraten und unterzeichnete am 17.7.2008 in der Filiale der Beklagten in Kaiserslautern die Beitrittserklärung. Das Gericht geht nach dem Vortrag der Klägerin von einem Zustandekommen eines Beratungsvertrages aus.

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt ist der Ansicht, dass die Beklagte den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag bezüglich der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht genügt, indem sie den klägerischen Vortrag, dass die Klägerin den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten habe, lediglich bestreitet.

Bereits im schriftlichen Vorverfahren hat die Beklagte bestritten, dass die von der Klägerin benannten Zeuginnen die Beratungen durchgeführt haben. Sie verneinte aber nicht, dass andere Mitarbeiter(innen) der Beklagten die Klägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung beraten haben. Weiter bestritt die beklagte Bank nicht, dass die Klägerin den Zeichnungsschein in der Filiale der Beklagten unterzeichnete. Zudem ergibt sich für das Gericht auch aus dem Zeichnungsschein, dass die Beklagte bei der Zeichnung als „Vermittlerin" beteiligt war. Die Beklagte hat im Verfahren ebenfalls nicht bestritten, für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an die Klägerin eine „Provisionszahlung“ erhalten zu haben und trägt sogar sinngemäß vor, die Klägerin habe vor der Zeichnung den Prospekt erhalten.

Nach Ansicht der Beklagten hätte die Klägerin mitteilen müssen, durch welche Mitarbeiter sie beraten worden sei, weil sie sonst den Behauptungen der Klägerin im Detail nicht entgegentreten könne. Diese Ansicht teilt das Gericht im vorliegenden Urteil nicht, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Partei nicht gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Denn der Grundsatz besagt, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf.

Das Argument der Beklagten, die Klägerin hätte mitteilen müssen, durch welche Mitarbeiter sie beraten worden sei, greift zudem nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall auch deshalb nicht, weil sich die Klägerin ausweislich des Beklagtenvortrags an weiteren sechs geschlossenen Beteiligungen beteiligt hat und gerichtsbekanntermaßen in den Aufzeichnungssystemen der beratenden Banken regelmäßig vermerkt ist, welcher Berater in Bezug auf welche gezeichnete Beteiligung tätig war.

LG Frankfurt bejaht Beratungsfehler der Bank

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass vom Zustandekommen eines Anlage- und Beratungsvertrages auszugehen ist und die Beklagte im Weiteren von der Klägerin behauptete Beratungsfehler nicht wirksam bestritten hat.

Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen, von der beklagten Bank nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die streitgegenständliche Beteiligung nur eingeschränkt fungibel ist, und dass ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte die Beklagte die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen müssen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden war. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht, da die Beklagte insoweit lediglich schlicht „bestreitet" dass die Risiken nicht mitgeteilt worden seien. Somit war von einer schadensersatzauslösenden fehlerhaften Anlageberatung seitens der Beklagten auszugehen.

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach der Klägerin die Primärforderung in voller Höhe zu. Es stellte fest, dass die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus Beratungsvertrag verletzt hat, indem sie die Klägerin nicht über den Erhalt von Provisionen sowie über sämtliche Risiken der Beteiligung aufklärte.

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Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 25 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

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