Pressemitteilung —
c't-Magazin: Tücken bei Ratenkauf
Reklamation wird zum Hindernislauf
Hannover, 12. Mai 2026 – Wer ein technisches Gerät auf Raten kauft und es später reklamieren muss, steht oft vor unerwarteten Hürden. Der Grund: Rechtlich existieren zwei getrennte Verträge – einer mit dem Händler, einer mit der Bank. Europas führendes IT- und Technikmagazin c't erklärt in seinem Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!”, worauf Verbraucher achten müssen und wie sie ihre Ansprüche durchsetzen.
Bei einem Ratenkauf schließen Käufer gleichzeitig einen Kaufvertrag mit dem Händler und einen Darlehensvertrag mit einer Bank ab. Diese rechtliche Trennung verkompliziert die Rückabwicklung erheblich, wenn das Gerät einen Mangel aufweist. Der Händler muss zunächst klären, ob der Kredit bereits vollständig getilgt ist, bevor er den Kaufpreis erstattet. Das Gerät kann nämlich der Bank als Kreditsicherheit dienen, ein Eigentumsübergang findet rechtlich erst mit vollständiger Bezahlung statt.
Die Bank darf dem Händler aus Datenschutzgründen jedoch keine Auskunft über den Status des Kredits geben. „Verbraucher sollten deshalb proaktiv eine Bescheinigung ihrer Bank über den Tilgungsstand anfordern und dem Händler vorlegen, um die Rückabwicklung zu beschleunigen", rät die c't. Zieht sich die Erstattung dennoch in die Länge, können Verbraucher Verzugszinsen geltend machen.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistung bei Neuware für zwei Jahre. Verbraucher können bei einem Mangel zunächst zwischen Reparatur (Nachbesserung) und der Lieferung eines neuen, mangelfreien Ersatzgeräts (Nachlieferung) wählen. Der Händler kann diese Wahl nur ablehnen, wenn eine der beiden Optionen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Erst wenn Reparaturversuche scheitern oder unzureichende Ersatzware geliefert wurde, können Käufer vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
Bei Serienprodukten können Händler eine Ersatzlieferung nicht einfach mit dem Hinweis verweigern, die Ware sei vor Ort nicht verfügbar. Juristisch handelt es sich um eine sogenannte Gattungsschuld. Solange das Gerät noch am Markt verfügbar ist, muss der Händler für Nachschub sorgen, notfalls durch eine eigene Bestellung.
Die c't warnt zudem vor den Risiken von Kleinkrediten. Auch zinsfreie Finanzierungen bergen die Gefahr, die finanzielle Belastbarkeit zu überschätzen. Kreditgeber melden diese Kleinkredite bei Auskunfteien wie der Schufa. Eine einzige nicht bediente Rate kann zu einem negativen Eintrag führen und die Kreditwürdigkeit verschlechtern. Das berechtigt im schlimmsten Fall andere Kreditgeber zur sofortigen Fälligstellung und führt Verbraucher in eine Schuldenfalle.
Bei der Kommunikation mit dem Händler sollten Verbraucher den jeweiligen Mangel präzise beschreiben und konkrete Fristen setzen. Effektiver als Formulierungen wie „schnellstmöglich" sind konkrete Zeitangaben wie „innerhalb von 14 Tagen". Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.
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