Direkt zum Inhalt springen
Illustration

Pressemitteilung

Das Infrastrukturzukunftsgesetz und die Kompensation von Eingriffen durch Energievorhaben

Eine Einordung des KNE

Mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz (InfZuG) sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, darunter auch solcher zur Erzeugung erneuerbarer Energien, beschleunigt werden. Das Gesetz sieht hierfür eine wesentliche Änderung der Vorgaben zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vor: Vorhabenträger sollen zwischen Naturalkompensation (Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen) und einer Ersatzgeldzahlung wählen können. Das Infrastrukturzukunftsgesetz wurde am 26. Juni im Bundestag beschlossen und am 10. Juli im Bundesrat freigegeben. Damit kann das Gesetz nun in Kraft treten.

Mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz (InfZuG, BT-Drs. 21/6701) wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für bestimmte Infrastrukturvorhaben, darunter auch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien einschließlich ihrer Nebenanlagen, wesentlich geändert. Der neu eingefügte § 15 Abs. 6a BNatSchG stellt Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Zahlung eines Ersatzgeldes im Rahmen der Eingriffsregelung unter anderem für diese Vorhaben gleich. Vorhabenträger können künftig wählen, ob unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch Realkompensation oder durch eine Ersatzgeldzahlung ausgeglichen werden. Ersatzgeldzahlungen sind damit in der Entscheidungskaskade gegenüber Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr nachrangig. Unberührt bleibt der Vorrang naturaler Kompensationspflichten aus anderen Rechtsbereichen, beispielsweise nach den Waldgesetzen der Länder.

Regelungen zu Ersatzzahlungen

Die Ersatzgeldzahlungen gehen an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN). Dies gilt allerdings nur für Vorhaben in Bundes- oder Bundesauftragsverwaltung. Das BMUKN hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Mittel zweckgebunden für Maßnahmen eingesetzt werden, die eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung im betroffenen oder angrenzenden Naturraum erwarten lassen. Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien – hierzu zählen Vorhaben nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – sowie deren Nebenanlagen verbleibt die Zuständigkeit für die Vereinnahmung und Verwendung des Ersatzgeldes dagegen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Der Rückgriff auf Ersatzzahlungen setzt voraus, dass hierfür in den Ländern adäquate Methoden zur Bemessung der Ersatzzahlungen entwickelt werden. Vorliegende Bemessungsansätze beziehen sich bislang auf Eingriffe in das Landschaftsbild etwa durch Windenergieanlagen. Hier besteht also noch Handlungsbedarf.

Zeitlicher Verzug

Das Gesetz regelt nicht, in welchem zeitlichen Zusammenhang die mit Ersatzgeldern finanzierten Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Anders als bei der naturalen Kompensation (Ersatzmaßnahmen) besteht bei Ersatzgeldzahlung auch nicht die Möglichkeit, damit eine vorgezogene Eingriffskompensation zu finanzieren. Dadurch kann ein Zeitverzug zwischen dem Eintreten der Beeinträchtigungen und der Aufwertung von Lebensräumen oder Habitaten entstehen. Je länger der Zeitraum bis zur Wiederherstellung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Verschlechterung des Naturzustands in Kauf genommen werden muss.

Flexibilität versus Absicherung der Umsetzung

Die Gleichstellung von Realkompensation und Ersatzgeldzahlung erhöht die Flexibilität für die Betreiber: Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energievorhaben können auch entschieden werden, wenn geeignete Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den Betreiber nicht verfügbar sind. Geeignete und verfügbare Flächen für die Aufwertung zu finden, ist aber auch für die Naturschutzbehörden erschwert, solange die Flächenakquise nicht erleichtert wird, etwa durch Vorkaufsrechte für diesen Zweck. Solange nicht gesichert ist, dass und wie die Ersatzzahlungen in Maßnahmen und Maßnahmeflächen abfließen können, bleibt die Gefahr bestehen, dass die faktische Kompensation von Beeinträchtigungen auf der Strecke bleibt.

Herausforderungen bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen

Die Kompensation „vor Ort“ kann eine akzeptanzsteigernde Funktion haben. Aus Sicht der Vorhabenträger kann es insofern ein Nachteil sein, dass sie bei einer Ersatzgeldzahlung keinen Einfluss darauf haben, wo und wann die Maßnahmen durchgeführt werden. Auch Kommunen und Landkreise können nicht davon ausgehen, dass die Kompensation ihrem Zuständigkeitsbereich zugutekommt. Wird der zeitliche und räumliche Zusammenhang aufgegeben, kann auch die Akzeptanzfunktion verloren gehen.

Die Verpflichtung und damit verbundene Aufwendungen für die Umsetzung gehen im Falle von EE-Vorhaben an die zuständige Landesbehörde über. Die Umsetzung der Kompensationsverpflichtungen ist an personelle und administrative Ressourcen gebunden. Angesichts bereits bestehender Vollzugsdefizite kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Ein weiteres zentrales Hemmnis dürfte darin bestehen, dass die Behörden nicht auf Instrumente der Flächenakquise und Flächensicherung, wie zum Beispiel ein Vorkaufsrecht auch außerhalb von Schutzgebieten, zurückgreifen können. Diese Defizite können durch die Übertragung der Kompensationserbringung an Dritte (z. B. Flächen- und Maßnahmenpools) gemindert, aber nicht beseitigt werden.

Einordnung des KNE

Damit eine naturverträgliche Energiewende gelingt, muss gewährleistet sein, dass Ersatzzahlungen zeitnah und ökologisch wirksam eingesetzt werden. Außerdem muss eine geeignete Flächenkulisse dafür bereitgestellt werden. Das InfZuG klammert diese für die Umsetzung relevanten Fragen aus. Ob diese Regelungen wie ursprünglich im Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur (NatInfG, Referentenentwurf vom 02.07.2026) vorgesehen, noch getroffen werden, steht in Frage. Die aktuelle Entwurfsfassung zum NatInfG deutet nicht darauf hin. Damit besteht die Gefahr, dass bei vermehrtem Rückgriff auf Ersatzzahlungen ein Defizit an Ausgleichsleistungen für den Verlust an Lebensräumen und anderen Funktionen des Naturhaushalts eintritt. Dies würde zu einer unerwünschten Verschlechterung des Naturzustands führen.

Fachkontakt
Cäcilia Gätsch
Rechtsreferentin, Schwerpunkt Solarenergie
caecilia.gaetsch@naturschutz-energiewende.de

Links

Themen

Kategorien


Das KNE unterstützt den naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien. Wir versachlichen Debatten über die Naturverträglichkeit der Energiewende und helfen, Konflikte mit dem Natur-, Arten- und Landschaftsschutz zu vermeiden. Das KNE berät, informiert und organisiert Dialog und Austausch. Wenn es beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu Konflikten kommt, vermitteln wir speziell ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren. Das KNE ist eine von der Umweltstiftung Michael Otto getragene und vom Bundesumweltministerium finanzierte Einrichtung.

www.naturschutz-energiewende.de
Das KNE bei LinkedIn.
Das KNE bei Bluesky.
Der KNE-YouTube-Kanal.
Der KNE-Podcast.

Kontakt

  • Grafik KNE-Wortmeldung
    Lizenz:
    Alle Rechte vorbehalten
    Dateiformat:
    .jpg
    Copyright:
    KNE gGmbH
    Dateigröße:
    1024 x 684, 83,7 KB
  • KNE-Wortmeldung zum Infrastrukturzukunftsgesetz und die Kompensation von Eingriffen durch Energievorhaben
    Lizenz:
    Alle Rechte vorbehalten
    Dateiformat:
    .pdf