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Selbstständige und freiberuflich Tätige: Müssen Sie für Ihren Arbeitsort den Rundfunkbeitrag zusätzlich zahlen?
Im Privatbereich fällt der Rundfunkbeitrag pro Wohnung an. Wird eine Räumlichkeit jedoch nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt, – sondern z. B. auch zur Berufsausübung oder zu gewerblichen Zwecken –, dann gilt diese Räumlichkeit als Betriebsstätte. Grundsätzlich muss jede Betriebsstätte beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden. Ob für die Betriebsstätte jedoch der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, hängt von den folgenden Kriterien ab.
Betriebsstätte in einer Wohnung – keine zusätzliche Beitragspflicht
Nutzen Sie als Freiberufler/-in, Selbstständige/-r oder Unternehmer/-in für Ihre Tätigkeit einen Arbeitsort innerhalb einer Privatwohnung, dann ist dieser Raum zugleich Ihre Betriebsstätte. Es fällt für sie jedoch kein zusätzlicher Beitrag an, wenn die Wohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ein eigenes Arbeitszimmer in der Wohnung nutzen oder Ihren Arbeitsplatz im Wohnbereich eingerichtet haben. Zwar gilt die Betriebsstätte als beitragsfrei, es ist dennoch eine Anmeldung erforderlich.
Tipp: Wenn Sie vom Beitragsservice zur Klärung Ihrer Beitragspflicht angeschrieben werden, können Sie auf dem Antwortbogen (Abschnitt C) die Beitragsnummer angeben, unter der die Wohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Für die Betriebsstätte fällt dann kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag an.
Betriebsstätte außerhalb einer Privatwohnung – wann eine Beitragspflicht besteht
Sollte sich Ihre Betriebsstätte nicht innerhalb einer Wohnung befinden, sondern in separaten Räumen, ist sie grundsätzlich beitragspflichtig. Das ist der Fall, wenn die Betriebsstätte nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann und betrifft beispielsweise:
- ein extern angemietetes Büro, eine Praxis, ein Ladengeschäft oder eine Werkstatt,
- einen Anbau oder eine separate Einheit innerhalb eines Wohngebäudes, die nur über einen separaten Eingang zugänglich ist,
- Verkaufs- oder Wartebereiche für Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten.
Beitragshöhe hängt von der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ab
Für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten beträgt der Rundfunkbeitrag ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags pro Monat. Dabei ist es unerheblich, ob in den Räumlichkeiten tatsächlich Rundfunkgeräte genutzt werden. Sind in einer Betriebsstätte mehr Personen beschäftigt, erhöht sich der monatliche Rundfunkbeitrag gemäß einer Beitragsstaffel. Bei der Anmeldung der Betriebsstätte muss die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ebenfalls angegeben werden (Abschnitt C).
Wichtig: Als Beschäftigte gelten Personen, die in Voll- oder Teilzeit einer Tätigkeit nachgehen sowie Bedienstete im öffentlichen Dienst. Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber/-innen, zählen nicht hierzu.
Auch Kraftfahrzeuge können beitragspflichtig sein
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden, müssen nicht zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden. Anders sieht es jedoch bei Fahrzeugen aus, die auch zu nicht privaten Zwecken genutzt werden. Ob für diese Kfz der Rundfunkbeitrag anfällt, hängt davon ab, ob die Betriebsstätte beitragsfrei ist oder nicht.
Gilt die Betriebsstätte als beitragsfrei, weil sie sich innerhalb einer bereits angemeldeten Wohnung befindet, muss das erste Fahrzeug, das nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird, separat zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden. In diesem Fall beträgt der monatliche Rundfunkbeitrag ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags.
Ist die Betriebsstätte beitragspflichtig, weil sie sich außerhalb einer Privatwohnung befindet, bleibt das erste Fahrzeug beitragsfrei. Jedoch muss jedes weitere Kfz, das auf Sie zugelassen ist, separat zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden. Hierfür zahlen Sie monatlich jeweils ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags.
Warum eine Rückmeldung an den Beitragsservice wichtig ist
Der Beitragsservice prüft regelmäßig, ob Selbstständige oder Freiberufler/-innen ihre Betriebsstätte angemeldet haben. Falls Hinweise vorliegen, dass Sie Ihre Betriebsstätte nicht angemeldet haben, erhalten Sie ein Schreiben mit einem Antwortbogen zur Klärung Ihrer Beitragspflicht. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten, empfehlen wir Ihnen, darauf unbedingt zu reagieren.
Tipp: Ihre Rückmeldung können Sie entweder mit dem beigefügten Antwortbogen oder per Online-Formular einreichen.
Was tun, wenn das Schreiben nicht auf Ihre Situation zutrifft?
Da der Beitragsservice keine Einsicht in die konkrete Nutzung Ihrer Räumlichkeiten hat, kann es vorkommen, dass Sie ein Schreiben erhalten, das nicht genau zu Ihren Gegebenheiten passt. Ein Hinweis darauf kann sein, dass in dem Antwortbogen Fragen zu Einrichtungen des Gemeinwohls, Ferienwohnungen oder anderen nicht relevanten Sachverhalten enthalten sind. In diesem Fall genügt eine kurze Rückmeldung, in der Sie Ihre individuelle Situation beschreiben. Nutzen Sie hierfür entweder das Kontaktformular auf der Internetseite des Beitragsservice oder senden Sie Ihre Erklärung per Post. Es reicht aus, wenn Sie in wenigen Sätzen Ihre Situation darlegen und das mitgeteilte Aktenzeichen angeben. Der Beitragsservice wird Ihren Fall dann entsprechend prüfen.
Weitere Informationen und Online-Formulare stehen Ihnen unter rundfunkbeitrag.de zur Verfügung.
- Eine Räumlichkeit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken, sondern auch zur Berufsausübung oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, gilt als Betriebsstätte und muss zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden.
- Befindet sich die Betriebsstäte innerhalb einer bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Privatwohnung, muss für diese Betriebsstätte kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
- Befindet sich eine Betriebsstätte jedoch in separaten Räumen, die nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können (z. B. extern angemietetes Büro, Praxis, Werkstatt, Ladengeschäft), fällt für diese Betriebsstätte der Rundfunkbeitrag an.
- Die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags hängt von der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pro Betriebsstätte ab. Bis einschließlich acht Beschäftige fällt monatlich ein Drittel der regulären Beitragshöhe an.
- Auch Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden, sind anzumelden. Sie gelten jedoch unter bestimmten Bedingungen als beitragsfrei.