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Berichtigungspflichten nach einer Außenprüfung

Berichtigungspflichten nach einer Außenprüfung

Seit dem 1. Januar 2025 gilt gem. § 153 Abs. 4 AO eine neue Berichtigungspflicht nach einer Außenprüfung (Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Nach Abschluss der Prüfung und Umsetzung der Feststellungen in Bescheiden besteht die Pflicht zu prüfen, ob die zugrunde liegenden Sachverhalte auch andere, bislang nicht geprüfte Jahre oder Steuerarten betreffen und ob insoweit Berichtigungen vorzunehmen sind. Diese Pflicht knüpft an die Bestandskraft der die Ergebnisse der Betriebsprüfung umsetzenden Bescheide an. Ab diesem Zeitpunkt ist von allen Steuerpflichtigen aktiv zu prüfen und – soweit erforderlich – zu berichtigen. Die Verantwortung trifft den Steuerpflichtigen unmittelbar.

Ob Sie Berichtigungspflichten aufgrund der Betriebsprüfungsergebnisse für andere Zeiträume haben, überwachen wir gern für Sie. Dazu benötigen wir lediglich Ihren Auftrag.

Reichweite, Vorgehen und offener Bescheid

Erfasst sind Dauersachverhalte mit Folgewirkungen (z. B. AfA/Nutzungsdauer, Rückstellungen, private Pkw-Nutzung), solange der Lebenssachverhalt fortbesteht. Zusätzlich sind gleichartige Konstellationen zu prüfen, in denen andere Sachverhalte im Wesentlichen dem geprüften Fall entsprechen (z. B. gleiche Vertragsmuster, Leistungen, Beleglage).

Vorgehen:

1. Abgleich auf wesentliche Gleichartigkeit und

2. Berichtigung bei Gleichartigkeit und begründete Dokumentation der Nichtberichtigung bei Abweichung. In der Umsatzsteuer bedeutet dies regelmäßig die nachträgliche Berichtigung betroffener Voranmeldungen und der Jahreserklärung; bei relevanten Unterschieden wird die Abgrenzung nachvollziehbar festgehalten. Wird eine abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung akzeptiert und bestandskräftig, ist sie in Folgejahren fortzuführen, soweit der Sachverhalt fortwirkt. Ist die Reichweite einzelner Punkte noch unklar, prüfen wir einen Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid, um die Bestandskraft – und damit den Beginn der Pflicht – zu steuern und die Abgrenzung zu klären.

Strafrechtlicher Hinweis

Die Pflicht aus § 153 Abs. 4 AO ist eine eigene Prüf- und Übertragungspflicht nach Bestandskraft. Sie unterscheidet sich von der regulären Berichtigungspflicht für Steuererklärungen, die an die positive Kenntnis eines Fehlers anknüpft. Wer trotz bestehender Pflicht nicht prüft oder erforderliche Berichtigungen unterlässt, riskiert Sanktionen: Vorsätzliches Unterlassen kann als Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 AO verfolgt werden. Grobe Unachtsamkeit kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO darstellen. Bestehen Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten, prüfen wir frühzeitig die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO (Einzelfallprüfung, vollständige und fristgerechte Nacherklärung).

Erfüllung Ihrer Berichtigungspflichten: wir helfen Ihnen gern.

Wenn Sie uns nach einer Außenprüfung beauftragen, werden wir für Sie darauf achten, dass Sie der neuen Erklärungs-/Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO sachgerecht nachkommen.

In diesem Fall sichten wir die Unterlagen, führen den nötigen Abgleich auf wesentliche Gleichartigkeit durch, dokumentieren die Abgrenzungen, erstellen Berichtigungsentwürfe zur Freigabe und übermitteln diese anschließend elektronisch an das Finanzamt.

Aufwand und Vorgehen stimmen wir transparent mit Ihnen ab. Sprechen Sie uns hierzu an.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Team von

Hannes & Kollegen, ADHOGA Berlin und ADVISA Berlin-Wilmersdorf Steuerberatungsgesellschaften

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