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Digitale Steuerbescheide: elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden ab dem 1.1.2026

Elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden ab dem 1.1.2026

Ab dem 1. Januar 2026 treten grundlegende Änderungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Kraft. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen auf Ihr Besteuerungsverfahren, die durch das Bürokratieentlastungsgesetz iV bereits im Herbst 2024 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde und nun bald wirksam werden. Die Neufassung des § 122 Abgabenordnung ermöglicht den Finanzämtern die Bereitstellung von Verwaltungsakten per Datenabruf.

Was ändert sich?

- Elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden als Regelfall:

Steuerbescheide, Steuermessbescheide und Feststellungsbescheide werden künftig grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt, sofern die Steuer- oder Feststellungserklärung elektronisch übermittelt wurde und ein Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung besteht.

- Widerspruchslösung statt Einwilligung:

Die bisher erforderliche ausdrückliche Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe entfällt. Stattdessen gilt eine Widerspruchslösung: Sie erhalten Ihre Bescheide elektronisch, es sei denn, Sie widersprechen dieser Form der Bekanntgabe aktiv. Der Widerspruch ist nur für die Zukunft möglich.

- Widerspruchsmöglichkeit:

Sie können der elektronischen Bereitstellung jederzeit widersprechen und eine postalische Bekanntgabe beantragen. Dies ist sowohl einmalig als auch dauerhaft möglich; der Antrag kann widerrufen werden. Der Widerspruch wird als Antragsrecht ausgestaltet, der ohne weitere Begründung formlos gestellt werden kann. Der Bekanntgabe kann einmalig oder dauerhaft für die Zukunft widersprochen werden.

- Bekanntgabezeitpunkt:

Ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt gilt vier Tage nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Sie werden am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit informiert. Die Benachrichtigung dient lediglich als Hinweis und ist nicht mehr maßgeblich für den Bekanntgabezeitpunkt.

Für wen gilt die Neuregelung?

Die Regelung betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen elektronisch übermitteln und über ein Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung verfügen. Auch bevollmächtigte Personen (z. B. Steuerberater), die Erklärungen für Mandanten elektronisch einreichen, erhalten die Bescheide künftig elektronisch.

Handlungsbedarf

Prüfen Sie, ob Sie der elektronischen Bereitstellung widersprechen möchten. Bei Bedarf erstellen wir für Sie einen Antrag auf postalische Bekanntgabe bei Ihrem Finanzamt.

Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Team von den Steuerberatungsgesellschaften

ETL Hannes & Kollegen

ETL ADVISA Berlin-Wilmersdorf

ETL ADHOGA Berlin

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