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"Letzter Aufruf" .....die Frist zur Kassenmeldepflicht läuft am 31. Juli 2025 ab.
Elektronische Kassensysteme – Meldepflicht Fristende 31.7.2025
Zeitrahmen für die Erfüllung der Meldepflicht
Das Meldesystem startete am 1. Januar 2025. Bis zum 31. Juli 2025 müssen die Daten für alle vor dem 1.Juli 2025 angeschafften meldepflichtigen (Kassen-) Systeme übermittelt werden. Für nach dem 30. Juni 2025angeschaffte Aufzeichnungssysteme gilt jeweils die gesetzliche Frist von einem Monat nach Anschaffung. Ebenso sind innerhalb eines Monats jeweils Änderungen der Verhältnisse oder die endgültige Außerbetriebnahme zu melden.
Sofern Sie Fragen zur Meldepflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme haben, sprechen Sie uns bitte gezielt an, wir beraten und unterstützen Sie gern.
Zu meldende Daten
In die Meldung sind die folgenden Daten aufzunehmen:
1. Name des Steuerpflichtigen,
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung je Betriebsstätte zu erfolgen hat und bei jeder Meldung immer sämtliche sich in der Betriebsstätte im Einsatz befindlichen meldepflichtigen Systeme aufgeführt werden müssen.