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Newsletter August 2015 - aktuell und übersichtlich
Bürokratische Entlastung für kleine Kapitalgesellschaften
Gesetz zur Fortentwicklung der Rechnungslegung verabschiedet (BilRuG)
Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren Vollhafter eine Kapitalgesellschaft ist, haben mit einer gewissen Spannung nach Berlin geschaut. Dort wurde das Gesetz zur Fortentwicklung der Rechnungslegung (BilRuG) verabschiedet. Neben diversen redaktionellen Änderungen wurden auch die Größenklassen für die Einstufung von Kapitalgesellschaften neu definiert. Die relevanten Größen für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse wurden für kleine Kapitalgesellschaften um ca. 24 Prozent angehoben. Damit handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft, wenn eine Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro nicht überschritten wird und nicht mehr als 12 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt werden. Die Grenze hin zur großen Kapitalgesellschaft wurde um ca. 4 % auf 20 Mio. Euro Bilanzsumme und 40 Mio. Euro Umsatzerlöse angehoben. Die Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen als drittes Beurteilungsmerkmal wurde nicht verändert.
  Niedrigere  Größenklasse gewährt Bilanzerleichterungen
   Die Einstufung in eine niedrigere Größenklasse ist bei der  Erstellung  des Jahresabschlusses und seiner Veröffentlichung durchaus von   Bedeutung. Denn kleine Gesellschaften können bei der Bilanzierung und   Offenlegung des Jahresabschlusses diverse Erleichterungen in Anspruch  nehmen.  So entfällt z. B. die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses  durch einen  Wirtschaftsprüfer. Aber auch die Gewinn- und  Verlustrechnung muss bei kleinen  Gesellschaften nicht im Bundesanzeiger  gemeinsam mit der Bilanz offengelegt  werden.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sind grundsätzlich erstmals im Wirtschaftsjahr 2016 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016 zu berücksichtigen. Eine vorgezogene Anwendung der neuen Größenklassenwerte für die Erstellung der Jahresabschlüsse für 2014 und 2015, sowie für das abweichende Wirtschaftsjahr 2014/2015 ist erlaubt. Jedoch darf die Anwendung der neuen Größenklassen nur gemeinsam mit einer veränderten Darstellung der Umsatzerlöse einhergehen. Dabei werden mehr Erlöse als Umsatzerlöse im engeren Sinne deklariert. Auch die Bestimmung der Bilanzsumme wurde neu geregelt.
Hinweis: Gern beantwortet Ihr Steuerberater Ihre Fragen zum BilRuG, insbesondere in welche Größenklasse Ihre Kapitalgesellschaft nach altem und neuem Recht eingestuft wird und welche Vor- und Nachteile eine vorgezogene Anwendung des BilRuG haben kann.
Mindestbeitrag für die Berufsausbildung im Baugewerbe
Allgemeinverbindlichkeit beteiligt auch Solo-Unternehmer an den Ausbildungskosten
Nicht nur das Gesetz über den Mindestlohn ist durch alle Unternehmer zu beachten. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Tarifverträge, die es zu einzuhalten gilt. Dazu gehört auch der am 14. Juni 2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe.
Die Allgemeinverbindlichkeit bedeutet, dass alle Unternehmen der Baubranche diesen Vertrag beachten und einhalten müssen, unabhängig davon, ob sie oder ihre Mitarbeiter einer der beiden Vertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt) angehören. Dieser Tarifvertrag gilt ferner unabhängig davon ob das Unternehmen seinen Geschäftssitz im Inland oder Ausland hat.
 Jährlicher  Ausbildungsbeitrag von mindestens 900 Euro
     Damit sind alle Unternehmen des Baugewerbes  verpflichtet, einen  Mindestbeitrag zur Berufsausbildung in Höhe von 900 Euro im  Jahr zu  zahlen. Dieser Beitrag wird für die Monate Oktober des Vorjahres bis   zum September des laufenden Jahres berechnet und ist am 20. November  eines  jeden Jahres fällig. Im Erstjahr 2015 werden nur die Monate April  bis September  für die Beitragsberechnung herangezogen, sodass am 20.  November 2015 ein Betrag  in Höhe von 450 Euro fällig wird.  Grundsätzlich haben alle Unternehmen diesen  Berufsausbildungsbeitrag zu  zahlen, die gemäß der Begriffsbestimmungen des ebenfalls   allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im   Baugewerbe (VTV) in dessen Geltungsbereich fallen. Alle Unternehmen  heißt dabei:  Auch Unternehmen, die gar keine Arbeitnehmer oder  zumindest keine gewerblichen  Arbeitnehmer beschäftigten, sind  verpflichtet diesen Beitrag zu zahlen.  Entgegen aller stillen  Hoffnungen sieht der gültige neue Tarifvertrag für diese   Solo-Unternehmer keinerlei Erleichterungen in Form von Ermäßigungen oder   Befreiungen vor. Nur Unternehmer, die bereits monatlich Beiträge an  die  Sozialkasse des Baugewerbes zahlen, bekommen die bereits  geleisteten  Berufsausbildungsbeiträge (2,1 % der monatlichen  Bruttolohnsumme) auf den  Mindestbeitrag angerechnet. Unterschreitet die  Summe der monatlichen  Berufsausbildungsanteile für die Monate April  2015 bis September 2015 den  Betrag von 450 Euro, so ist die Differenz  am 20. November 2015 zur Zahlung  fällig. Gleiches gilt ab 2016 für den  12-Monate-Zeitraum.
 SOKA-BAU  verschickt flächendeckend Beitragsbescheide
     Aufgrund der regelmäßigen Datenübermittlung  der Gewerbeämter an die  Bauberufsgenossenschaft und die Bundesagentur für  Arbeit gelangt die  Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) an die relevanten  Daten, um  auch die Solo-Unternehmer in die Beitragspflicht einzubinden. Zu  diesem  Zweck werden aktuell alle Unternehmen ohne Mitarbeiter angeschrieben,   die in der Gewerbeanmeldung den Tätigkeitsbereich Bau angegeben haben.  Neben  der Information über den Berufsausbildungsbeitrag liegen dem  Schreiben auch ein  kurzer Fragebogen bzw. die Zugangsdaten zum  Onlinefragebogen bei, der Auskunft  über das Unternehmen geben soll.  Diesen Fragebogen zu ignorieren ist dabei  keine gute Empfehlung. Denn  erhält die SOKA-BAU keine Antwort, bedeutet dies  eine Zustimmung zur  Beitragspflicht und am 20. November 2015 werden 450 Euro  zur Zahlung  fällig.
Auch Baunebengewerke haben  allgemeinverbindliche Sozialtarifverträge
     Betriebe des gewerblichen Gerüstbaus, des Dachdecker-, Maler- und  Lackierer-,  sowie des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks  unterliegen nicht der  Zuordnung zum VTV. Jedoch haben diese Gewerke  eigene Sozialtarifverträge, die ebenfalls  allgemeinverbindlich sind.
Es ist zu erwarten, dass auch diese Gewerke eine Ausbildungsabgabe für alle Unternehmen einführen werden. So werden im Dachdeckerhandwerk künftig 55 Euro pro Monat zu zahlen sein.
Hinweis: Wenn Sie Post von der SOKA-BAU aus Wiesbaden erhalten, prüfen Sie ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des VTV fällt. Nur dann entsteht eine Beitragspflicht zur Berufsausbildung. Der VTV listet in § 2 alle Tätigkeiten auf, die zu einer Zugehörigkeit zum Baugewerbe führen. Der aktuelle VTV ist auf der Internetseite der SOKA-BAU abrufbar, aber auch Ihr Steuerberater kann Ihnen den aktuellen VTV übergeben. Bei Fragen und Zweifel zur Zugehörigkeit zum Baugewerbe helfen Ihnen auch die ETL-Rechtsanwälte gerne weiter.
Kirchensteuerabzugsmerkmale müssen auch in 2015 abgefragt werden
Regelabfrage zwischen dem 1. September und 31. Oktober 2015
Seit 1. Januar 2015 müssen alle zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichteten Gesellschaften für ihre Gesellschafter neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen einbehalten und abführen. Hierfür muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober die Religionszugehörigkeit der Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt werden. Das BZSt teilt daraufhin für alle Gesellschafter, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) auf den Stichtag 31. August mit. Gehört ein Gesellschafter keiner Religionsgemeinschaft an oder hat er der Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk liegt BZSt vor), wird eine Nullmeldung erteilt.
Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ist eine Abfrage der KiStAM entbehrlich, u. a. wenn bei einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Ob Ihre GmbH unter eine der wenigen Ausnahmen fällt, kann Ihr Steuerberater prüfen.
Gern unterstützt Sie Ihr Steuerberater und übernimmt für Sie die Abfrage der KiStAM beim BZSt. Dabei ist er jedoch auf Ihre Mithilfe angewiesen, denn er benötigt Ihre Zulassungsnummer für das Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStAV). Bisher noch nicht dafür registrierte Gesellschaften können in einem vereinfachten Verfahren einen eingeschränkten Zugang beantragen. Im Internet kann der notwendige „Antrag auf Zuteilung einer Zulassungsnummer“ für den eingeschränkten Verfahrenszugang unter www.bzst.de abgerufen werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist per Post an das BZSt zu übermitteln. Im zweiten Schritt erhält der Antragsteller auf dem Postweg vom BZSt eine Zulassungsnummer. Mit dieser Zulassungsnummer kann der Steuerberater den Regelabruf vornehmen.
Hinweis: Bei Fragen zum KiStAV und der Beantragung der Zulassungsnummer sprechen Sie Ihren Steuerberater an. Gern unterstützt er Sie bei der Beantragung und übernimmt für Sie die fristwahrende Abfrage.
Soweit Ihre Kapitalgesellschaft noch nicht registriert ist, empfehlen wir eine kurzfristige Beantragung einer Zulassungsnummer, denn es ist mit einigen Tagen bis Wochen Bearbeitungszeit zu rechnen. Beachten Sie bitte, der Abrufzeitraum kann nicht durch eine Fristverlängerung erweitert werden.
Höherer Werbungskostenabzug möglich
Kosten für Abschiedsfeier bei Arbeitgeberwechsel können abziehbar sein
Kosten für Feierlichkeiten beinhalten immer ein gewisses Streitpotenzial mit den Finanzbehörden, wenn es um die Berücksichtigung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geht. Bereits in 2007 hatten die obersten Finanzrichter entschieden, dass die Verabschiedung in den Ruhestand, als letzter Akt des aktiven Dienstes, einen ganz überwiegend beruflichen Charakter hat und damit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe anerkannt wird. Anders ist es bei Geburtstagsfeiern und Feierlichkeiten zu Dienstjubiläen, die der privaten Sphäre zugeordnet werden müssen und für die kein Abzug möglich ist.
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung bestätigten die Richter des Finanzgerichts Münster kürzlich, dass die Kosten für die Abschiedsfeier eines leitenden Ingenieurs, der den Arbeitgeber wechselt, abziehbare Werbungskosten sind. Sie sahen in der Abschiedsfeier einen letzten Akt im bestehenden Arbeitsverhältnis, ähnlich wie bei einer Verabschiedung in den Ruhestand. Ausschlaggebend war insbesondere auch, dass ausschließlich berufliche Weggefährten eingeladen waren, hingegen keine Freunde und Verwandte. Damit sprach die Zusammensetzung der Gästeliste für eine berufliche Veranlassung der Feier. Auch die Höhe der Aufwendungen pro Person war im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen angemessen. Die Organisation der Feier wurde durch die Sekretärin des leitenden Ingenieurs unterstützt. Da dies mit dem Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers erfolgte, hatte dieser sich indirekt an der Abschiedsfeier beteiligt, was wiederum selbst ein Indiz für eine berufliche Veranlassung war.
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Ihre Steuerberatungskanzlei
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