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Wachstumschancengesetz - Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt

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Wachstumschancengesetz - Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt

Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 zugestimmt. Das Gesetz muss nun lediglich noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Der Bundestag hat den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses (vgl. Ergebnis der 3. Sitzung vom 21.02.2024) bereits am Freitag, den 23.02.2024 zugestimmt.

Aktuell Gesetzesänderungen:

Einkommensteuer

  • Kürzere Nutzungsdauer bei Gebäuden: Redaktionelle Überarbeitung aufgrund eines Fehlers in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsdauer.
  • Klarstellung, dass Einlagen innerhalb von drei Jahren in ein Betriebsvermögen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes nur noch bei Zuführungen aus dem Privatvermögen zum Teilwert möglich sind.
  • Dienstwagenbesteuerung bei Elektro-/Hybridfahrzeugen: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Die Abschaffung der Reichweitengrenzen bei Hybridfahrzeugen soll nicht umgesetzt werden.
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Wiedereinführung eines AfA-Satzes des Zweifachen der linearen AfA (max. 20 Prozent) für die Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025.
  • Degressive Gebäude-AfA: Einführung eines AfA-Satzes von 5 Prozent bei Herstellungsbeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029.
  • Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ab 2023: Anhebung der Herstellungskostengrenze auf 5.200 Euro/m2 (bisher 4.800 Euro), Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000 Euro/m2 (bisher 2.500 Euro) sowie zeitliche Verlängerung bei Bauantrag/-anzeige vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027). Hinweis: Diese Sonderabschreibung wäre mit der neuen degressiven Gebäude-AfA kombinierbar!
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. Dezember 2023 von 20 Prozent auf 40 Prozent.
  • Streckung der nachgelagerten Besteuerung (Besteuerungsanteil, Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag) bis zum Jahr 2058. Wegen der verspäteten Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes soll dies für Lohnsteuerzwecke aber erst ab 2025 gelten.
  • Reform der Thesaurierungsbesteuerung rückwirkend ab 2024.
  • Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Finanzamt.
  • Erhöhung der Grenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
  • Erhöhung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, von 8 Euro auf 9 Euro.
  • Erhöhung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag von 60 Prozent auf 70 Prozent für die Jahre 2024 bis 2027.
  • Erhöhung Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro.
  • Inländische Einkünfte i.S.d § 49 ESG sollen auch dann vorliegen, wenn die nichtselbständige Arbeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird. Das soll aber nicht für Tätigkeiten an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr gelten.
  • Qualifizierungsgeld: Gleichstellung mit dem Kurzarbeitergeld als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG unter Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Abgabenordnung

  • Neue Regelungen zum internationalen Risikobewertungsverfahren und den besonderen Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten.
  • Einführung eines Zuwendungsempfängerregister für in- und ausländische steuerbegünstigte Einrichtungen ab 2025.
  • Anhebung der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungspflichtgrenzen ab 2024 (Umsatzerlöse von 600.000 Euro auf 800.000 Euro bzw. Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro).
  • Ausnahme von der Anzeigepflicht bei Betriebsaufnahme nach § 138 AO für ausländische Unternehmer, die ausschließlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in den besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18i bis 18k UStG erklären.
  • Anhebung der Einkünftegrenze für besondere Aufzeichnungspflichten bei den Überschusseinkünften nach § 147a AO von 500.000 Euro auf 750.000 Euro ab dem VZ 2027.

Umsatzsteuer

  • Anhebung der Grenzen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
  • Konkretisierung des ermäßigten Steuersatzes in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 66 bis 68 AO ab Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes.
  • Neue Steuerbefreiung ab 2024 in § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG für Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298 und 317 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind.
  • Einführung einer Nichtbeanstandungsreglung beim Reverse-Charge-Verfahren in Zweifelsfällen nach § 13b Abs. 5 S. 8 UStG ab 2024. Diese würde auch für den Handel mit Zertifikaten i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG gelten.
  • Einführung einer eRechnungspflicht für bestimmte Leistungserbringungen zwischen Unternehmern (B2B) ab 2025.
  • Anhebung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatzsteuer-Jahreszahler) von derzeit 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab 2024.
  • Entlastung von der Umsatzsteuererklärungspflicht für Kleinunternehmer mit Anforderungsmöglichkeit durch das Finanzamt.

Weitere Änderungen

  • Änderungen am FZulG.
  • Änderungen im AStG.
  • Änderungen im UmwStG.

Gesetzesänderungen, die nicht umgesetzt wurden:

  • Klimaschutzprämie
  • Bewertungsgrenzen für GWG (1.000 Euro statt 800 Euro).
  • Bewertungsgrenzen für Sammelposten (5.000 Euro statt 1.000 Euro) und Verkürzung der Poolabschreibung (3 Jahre statt 5 Jahre Nutzungsdauer).
  • Einkommensteuerbefreiung (Freigrenze) für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unter 1.000 Euro im VZ mit Option zum Verzicht auf die Steuerbefreiung in Verlustfällen ab 2024.
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro auf 16 Euro bzw. von 28 Euro auf 32 Euro.
  • Ausweitung des Verlustrücktrags von zwei auf drei Jahre und Erhöhung der Grenzen auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung für 2024 und 2025.
  • Erhöhung der Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG auf 10 Prozent.
  • Einführung einer neuen Mitteilungspflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen.
  • Erhöhung der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung für Grundbesitz für Einnahmen aus Stromlieferungen (Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge) ab 2023 von 10 Prozent auf 20 Prozent sowie die Ausnahme beim Strom aus gemeinschaftlicher Versorgung nach § 3 Nr. 20a EnWG.
  • Anhebung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs nach § 10a GewSt.
  • Anhebung des Durchschnittssteuersatzes für übrige Umsätze der Land- und Forstwirte von 9,0 Prozent auf 8,4 Prozent ab 2024.
  • Vorzeitige Anhebung des Steuersatzes für Erdgaslieferungen auf den Regelsteuersatz zum 29. Februar 2024.

Bereits umgesetzte Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Die folgenden Änderungen wurden bereits im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetz (DS. 656/23) umgesetzt:

  • Die §§ 123-126 EStG werden rückwirkend zum 21. Dezember 2022 aufgehoben. Die Dezember-Soforthilfe 2022 ist daher für Privatpersonen nicht einkommensteuerpflichtig.
  • Notwendige Anpassungen aufgrund des MoPeG: KStG (Artikel 21), GewStG (Artikel 22), AO/FGO (Artikel 23-27), ErbStG (Artikel 28), GrEStG (Artikel 29-30), BewG (Artikel 31).
  • Anpassung im Lohnsteuerabzugsverfahren: Die Vorsorgepauschale wird künftig nicht nur um die individuellen Beitragszuschläge für Kinder in der Pflegeversicherung erhöht, sondern auch um entsprechende Abschläge gemindert (Artikel 20).
  • Reform der Zinsschranke KStG, im EStG, KStG u. GewStG (vgl. Artikel 20, 21, 22).

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15.12.2023 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29.12.2023 im BGBl. verkündet.

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Dipl.-Fw. Thomas Hannes

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