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Pressemitteilung -

Zum SPIEGEL-Artikel „Operation ›grob fehlerhaft‹ – wenn schlechte Mediziner trotzdem weiterarbeiten“

Am 10. Januar 2026 ist in der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins *DER SPIEGEL* der Artikel „Operation ›grob fehlerhaft‹ – wenn schlechte Mediziner trotzdem weiterarbeiten“ erschienen. Im Vorfeld der Veröffentlichung hatten Redakteurinnen des Magazins bei allen Landesärztekammern, auch bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe recherchiert. Auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe stand hierzu in mehreren Gesprächen und Stellungnahmen zur Verfügung.

Der Artikel enthält Aussagen, die bei Kammermitgliedern wie auch in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken können, Ärztekammern würden ärztliches Fehlverhalten nicht konsequent verfolgen, entsprechende Informationen nicht weitergeben und den „Vorwarnmechanismus“ der EU ignorieren.

Dazu stellt der Ärztliche Geschäftsführer, Dr. Markus Wenning, klar:

Zuständigkeiten und Vorgehen bei ärztlichem Fehlverhalten

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe geht ärztlichem Fehlverhalten konsequent nach. Sie verfügt über eigene berufsrechtliche Instrumente, die – je nach Sachlage – von berufsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Einleitung von Berufsgerichtsverfahren reichen.

Darüber hinaus meldet die Ärztekammer Westfalen-Lippe schwerwiegende Sachverhalte an die zuständigen Approbationsbehörden. Diese entscheiden eigenständig über Maßnahmen wie das Ruhen, den Entzug oder die Wiedererteilung einer Approbation bzw. Berufserlaubnis. Über diese approbationsrechtlichen Fragen können nur die staatlichen Behörden entscheiden, nicht die Ärztekammern.

Zum europäischen Vorwarnmechanismus

Der sogenannte Vorwarnmechanismus („Alert Mechanism“) nach Artikel 56a der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, sich gegenseitig über vollziehbare Entscheidungen zu informieren, mit denen die Berufsausübung ganz oder teilweise untersagt wird. Das Ziel ist der „möglichst frühzeitige Schutz der Betroffenen“ [Patienten], so die EU-Richtlinie.

Grundsätzlich wäre dieses Instrument geeignet, die Patientensicherheit grenzüberschreitend zu stärken. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch ein zentrales Problem: Eine Vorwarnung darf erst ausgelöst werden, wenn eine vollziehbare gerichtliche oder behördliche Entscheidung vorliegt. Zwischen ersten Verdachtsmomenten hinsichtlich der fachlichen oder persönlichen Eignung und einer solchen Entscheidung vergehen in der Praxis in der Regel mehrere Jahre. Der Vorwarnmechanismus greift daher erst sehr spät im Verfahren.

Hinzu kommt: Nur die laut EU-Richtlinie „zuständigen Behörden“ Zugang zu den Vorwarnmeldungen das sind die Approbationsbehörden. Ärztekammern erhalten diese Informationen nicht und haben keine Einsicht in das System – obwohl sie berufsrechtlich mit denselben Sachverhalten befasst sind.

Verantwortung der Ärztekammern

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe nimmt ihre Verantwortung für Patientensicherheit, Qualität ärztlicher Berufsausübung und das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand sehr ernst. Eine sachliche, differenzierte Betrachtung der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe ist aus Sicht der Ärztekammern entscheidend, um sowohl Patientenschutz als auch rechtsstaatliche Verfahren zu gewährleisten und das Vertrauen von Patientinnen und Patienten zu ihren Ärztinnen und Ärzten zu stärken.

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