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Ein Mann im Detektivmantel hält eine Lupe und eine Pfeife und blickt durch die Lupe auf den Schriftzug „Beitrags-Mythen".
Um den Rundfunkbeitrag ranken sich viele Mythen und Falschinformationen. Wir nehmen sie unter die Lupe und verraten Ihnen, was stimmt und was nicht.

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Beitragsmythen – Teil 3: „Für mein Auto muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen, oder?“

Ob Oldtimer, Sportwagen oder Familienkutsche: Ein hartnäckiges Gerücht besagt, dass Kraftfahrzeuge zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden müssen, wenn in ihnen ein Radio verbaut ist. Aber stimmt das überhaupt? Zeit für einen genaueren Blick unter die Motorhaube.

„Mein Auto muss zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden.“

Entwarnung für die allermeisten Bürgerinnen und Bürger, denn für Privatpersonen gilt: Der Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung deckt auch alle ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeuge ab, egal ob Auto, Motorrad oder Wohnmobil. Eine separate Anmeldung für Ihr Fahrzeug ist nicht erforderlich– auch dann nicht, wenn ein Radio verbaut ist.

Anders verhält es sich für Unternehmen, Selbstständige und freiberuflich Tätige. Hier gilt: Für jedes Kraftfahrzeug, das nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird, fällt grundsätzlich ein Drittelbeitrag an. Abhängig davon, ob Sie bereits für Ihre Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag zahlen oder nicht, gibt es jedoch eine Ausnahme, wonach das erste Kfz beitragsfrei ist.

Video: Was für Selbstständige und freiberuflich Tätige beim Rundfunkbeitrag gilt, erklären wir Ihnen in unserem Video.

Was Selbstständige und freiberuflich Tätige zum Thema Rundfunkbeitrag wissen müssen, erfahren Sie in unserem Servicebeitrag: „Selbstständige und freiberuflich Tätige – müssen Sie für den Arbeitsort den Rundfunkbeitrag zusätzlich zahlen?

  • Egal ob Auto, Motorrad oder Wohnmobil: Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden, sind bereits vom Rundfunkbeitrag für die private Wohnung umfasst und müssen nicht zusätzlich angemeldet werden.
  • Für Unternehmen, Selbstständige oder freiberuflich Tätige hingegen gilt: Für jedes Kfz, das auch zu nicht privaten Zwecken genutzt wird, ist grundsätzlich der Drittelbeitrag zu zahlen.
  • Eine Ausnahme: Wird für die Betriebsstätte bereits der Drittelbeitrag gezahlt, muss das erste Kfz nicht beim Beitragsservice angemeldet werden.

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  • Infobroschüre Selbstständige und freiberuflich Tätige
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  • Factsheet Selbstständige und freiberuflich Tätige
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