Rohre ohne Anlass gereinigt
Das kann gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen
Bei der lediglich vorbeugenden Reinigung von Wasserrohren handelt es sich nicht um laufende Kosten einer Immobilie. Die Ausgaben dafür können deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht via Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. (Amtsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 202 C 181