Nicht rückwirkend ändern
Kostenabrechnung für abgelaufenes Jahr hat Bestand
Eine Eigentümergemeinschaft kann einen Kostenverteilungsschlüssel nicht rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Abrechnungsjahr ändern. Das verletzt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Prinzip der Verlässlichkeit, auf das ein Mitglied der Gemeinschaft vertrauen können muss.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, A