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Pressemitteilung -

Ortsübliche Fledermäuse

Ihre Ausscheidungen sind in gewissen Grenzen hinzuneh­men

Wenn es um Mietminderungen geht, dann spielt auch die jeweilige Umge­bung der Immobilie eine große Rolle. Was mitten in der Stadt ein Mangel sein könnte, das ist es oft auf dem Lande nicht. In einem bayerischen Zivilverfah­ren ging es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darum, wie die Ausscheidungen von Fledermäusen zu bewerten sind.

(Amtsgericht Starnberg, Aktenzeichen 4 C 768/21)

Der Fall: Auf dem Boden einer überdachten Terrasse fanden Mieter im­mer wieder kleine Kotköttel und Urinflecken vor, die von Fle­dermäusen stammten. Die Tiere überflogen diese Fläche vom Frühjahr bis zum Herbst auf ihrem Weg zum Schlafquartier. Die Mieter forderten den Eigentümer auf, etwas dagegen zu unter­nehmen. Sie behielten sich wegen dieser Verschmutzungen (und eines Defekts bei zwei Rollläden) eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent vor.

Das Urteil: Es handle sich hier um „ortsübliche Einwirkungen durch Tiere“, die „grundsätzlich“ von Mietern „entschädigungslos hinzu­nehmen“ seien. Schließlich befinde sich das Objekt „in länd­lich-dörflicher Umgebung“ und dort müsse man sich auf eine erhöhte Begegnung mit landesüblichen Tieren und deren Exkrementen einstellen. Mit einem Besen habe man die Köttel relativ problemlos wegkehren können. Eine Mietminderung kam nicht in Frage, zumal auch die Probleme mit den Jalousien nur unerheblich waren.

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