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Pressemitteilung -

Das Fernsehen baut mit um

Für Betroffene gelten solche Sachbezüge als sonstige Ein­nahmen

Sogenannte „Helferformate“ im Fernsehen, in denen Immobilieneigentümer beim Umbau ihres Hauses unterstützt werden, sind seit Jahren beim Publikum beliebt. Die Fachgerichtsbarkeit hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass der Wert der Maßnahmen als sonstige Einkünfte versteuert werden muss.

(Sächsisches Finanzgericht, 4 K 198/18)

Der Fall: Das baufällige Haus einer Familie wurde in Kooperation mit einem Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem festen Drehbuch. Die teilneh­mende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflich­tigen seien mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis des Gutach­tens eines Sachverständigen zu schätzen. Die Familie müsse den ermittelten Betrag dementsprechend als sonstige Ein­künfte via Einkommensteuer versteuern.

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