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Pressemitteilung -

„Gereinigt“ ist zu ungenau

Gericht bezeichnete Klausel im Mietvertrag als unwirksam

Was ist davon zu halten, wenn eine Klausel im Mietvertrag besagt, die Woh­nung müsse „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)“ zurückgegeben werden? Um die Auslegung bzw. Gültigkeit dieses Passus stritten nach Aus­kunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die beiden Vertragspar­teien.

(Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 67 S 186/23)

Der Fall: Nach Ablauf des Mietverhältnisses waren die Vertragsparteien unterschiedlicher Meinung darüber, ob der Mieter seine Pflichten erfüllt habe oder nicht. So fanden sich Silikonreste auf Fliesen. Sie stammten von einer Duschabtrennung und waren durch den Mieter nicht entfernt worden. Die Vermieterin ließ das Silikon gegen Bezahlung entfernen und zog den Betrag in Höhe von 18 Euro von der Mietkaution ab.

Das Urteil: Das Landgericht bestätigte die mieterfreundliche Entschei­dung der Vorinstanz und verneinte die Ansprüche der Woh­nungseigentümerin. Bei der vertraglichen Vereinbarung hand­le es sich um eine unwirksame Klausel. Bei kundenfeindlicher Auslegung könnten nämlich auch Reinigungsarbeiten ge­schuldet sein, die über die allgemein vertraglich geschuldete Rückgabe in besenreinem Zustand hinausgingen.

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