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Größere Terrasse

Pressemitteilung -

Größere Terrasse

Fiskus forderte für nachträgliche Vereinbarungen höhere Grunderwerbsteuer

Können Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwün­sche eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz auseinandersetzen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 18/22; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 208/19)

Der Fall: Nach dem Erwerb, aber noch vor der Errichtung eines Gebäu­des vereinbarten ein Bauträger und sein Kunde einige zusätzli­che Arbeiten, unter anderem eine Vergrößerung der bereits vorgesehenen Terrasse. Dadurch verteuerte sich natürlich das Projekt und das Finanzamt war der Meinung, dies müsse auch in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließen. Der Steuerzahler argumentierte, es handle sich um Mehrleistun­gen nach Beurkundung des Kaufvertrages, die keine Verbin­dung zu diesem hätten.

Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Argumentation der Finanzverwaltung an. Hier liege ein rechtlicher Zusammen­hang mit dem Erwerbsgeschäft vor, wie er sich aus der Ver­tragsauslegung durch das Finanzgericht unter Berücksichti­gung der Umstände des Einzelfalles ergebe. Deswegen sei die höhere Grunderwerbsteuer zu bezahlen.

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