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Pressemitteilung -

Obergrenze benennen

Kostenrahmen ist innerhalb WEG zwingend nötig

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen beschließt, dann müssen in dem Zusammenhang zwingend ein Kostenrahmen oder eine Obergrenze der Ausgaben benannt werden. Sonst kann der Beschluss nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS angefochten werden.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 1294 C 22650/24)

Der Fall: Die Eigentümer einer Wohnanlage hatten den Plan, den ge­meinsamen Hof zu verschönern. Es wurde ein entsprechender Beschluss gefasst. Die Rede war von Entfernung bestimmter Pflanzen und von einer anschließenden Neubepflanzung. Die Hausverwaltung wurde beauftragt, sich darum zu kümmern. Jedoch ging man in dem Beschluss nicht näher auf die möglicherweise anfallenden Kosten ein. Das bemängelte ein Mitglied und focht die Entscheidung der WEG an.

Das Urteil: Die geplante Maßnahme dürfe nicht durchgeführt werden, ent­schied das Amtsgericht, denn der gefasste Beschluss entspre­che wegen des Fehlens des Kostenrahmens nicht ordnungs­gemäßer Verwaltung. Auch das Argument, über die finanzielle Belastung der Gemeinschaft könne man ja später noch disku­tieren, überzeugte das Gericht nicht.

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