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Pressemitteilung -

Statische Berechnung

Keine Handwerkerleistung im Sinne des Steuerrechts

Ein Statiker ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig. Seine Leistungen sind deshalb nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch steuerlich nicht als Handerkerleistungen zu bewerten.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 29/19)

Der Fall: Ein Hausbesitzer beauftragte einen Fachbetrieb mit dem Aus­tausch schadhafter Dachstützen. Die Experten wiesen jedoch darauf hin, dass im Vorfeld unbedingt eine statische Berech­nung nötig sei, um die Arbeiten korrekt durchführen zu kön­nen. Der Eigentümer machte in seiner Steuererklärung sowohl die Ausgaben für den Statiker als auch für die ausführende Firma als Handwerkerleistungen geltend.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof widersetzte sich der Steuerermäßigung. Auch wenn es sich bei den Arbeiten des Statikers um eine Vor­leistung für die Tätigkeiten der Baufirma handle, könne man sie nicht als Handwerkerleistung betrachten. Denn ein Statiker sei ausschließlich im Bereich der Planung und der rechneri­schen Überprüfung von Bauwerken tätig.

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