Direkt zum Inhalt springen

Pressemitteilung -

Untervermietung bei einem Zimmer?

Das kann der Eigentümer nicht ohne weiteres ablehnen

Selbst wer nur eine Ein-Zimmer-Wohnung gemietet hat, darf gegen den Wil­len des Eigentümers einen Untermietvertrag mit einer anderen Person einge­hen. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung ist weder eine bestimmte Größe des Objekts nötig noch kommt es auf eine mindestens erforderliche Zimmer­zahl an, um einen solchen Vertrag eingehen zu können. Entscheidend ist etwas anderes: Der eigentliche Mieter darf durch die Untervermietung sein Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht völlig aufgeben. Im konkreten Fall wollte er während seines geplanten Auslandsaufenthalts von rund einem halben Jahr noch einige persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung belassen. Dazu benötigte er eine Fläche von einem Quadratmeter, die durch einen Vorhang abgetrennt war. Das reichte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den damit befassten Gerichten aus, um davon auszugehen, dass er weiterhin einen Teil der gemieteten Immobilie selbst nutze. Quantitative Vorgaben, wieviel Wohnraum der eigentliche Mieter für sich beanspruchen müsse, gebe es nicht.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 109/22)

Themen

Kategorien


LBS

Kontakt

  • 26_01_Untervermietung.jpg
    Lizenz:
    Nutzung in Medien
    Dateiformat:
    .jpg
    Dateigröße:
    3001 x 1585, 458 KB
    Download