Direkt zum Inhalt springen

Pressemitteilung -

Wann ist Schluss?

Justiz entschied über Abrechnung einer energetischen Maßnahme

Wer an seiner Wohnimmobilie eine energetische Maßnahme durchgeführt hat, der darf sich in vielen Fällen über eine Steuerermäßigung durch den Staat freuen. Doch wann hat eine solche Maßnahme eigentlich als abgeschlossen zu gelten? Die Rechtsprechung hat dies nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem höchstrichterlichen Urteil geklärt.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/23)

Der Fall: Immobilieneigentümer hatten einen modernen Gasbrennwert­heizkessel in ihr Haus einbauen lassen, der weit bessere ener­getische Werte aufwies als die alte Ausstattung. Lieferung und Montage kosteten 8.000 Euro, welche die Kunden in monatli­chen Raten à 200 Euro beglichen. Im ersten Jahr nach dem Ein­bau waren auf diese Weise 2.000 Euro bezahlt worden, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Der Fiskus spielte da nicht mit. Er wollte die Steuerermäßigung erst dann wirksam werden lassen, wenn die letzte Rate bezahlt worden sei.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied abschließend, dass die Immo­bilieneigentümer tatsächlich den Rechnungsbetrag vollstän­dig auf das Konto des Leistungserbringers erbracht haben müssten, ehe die Steuerermäßigung zum Tragen komme. Das sei hier noch nicht der Fall gewesen, darum könne die Maßnah­me im betreffenden Jahr auch nicht als abgeschlossen be­trachtet werden.

Themen

Kategorien

Kontakt

  • 25_10_Sanierungsteilzahlung.jpg
    Lizenz:
    Nutzung in Medien
    Dateiformat:
    .jpg
    Dateigröße:
    3018 x 1588, 500 KB
    Download